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Tierliebhaber Z-Snack im Test

  • Von Futterprüfer
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  • Zuletzt aktualisiert
  • 3 Min. Lesezeit
Symbolbild: Napf mit runden Hundesnacks neben Lavendel, Kokosraspeln und Zitronengras – nicht die Originalverpackung des Tierliebhaber Z-Snacks
Verpackung
Symbolbild: Nahaufnahme runder hellbrauner Hundesnacks mit Kokos- und Lavendelstückchen – nicht das Originalprodukt
Das Futter selbst

Achtung: irreführende Werbeaussagen

2 Werbeaussagen sind nach unserer Einschätzung unzulässig oder irreführend. Zum Werbeaussagen-Check

Fazit

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  • Rohstoffqualität
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  • Deklaration & Transparenz
  • Bedarfsdeckung
  • Preis-Leistung

Gut deklarierte Kugeln mit Insektenprotein, Krill und Kräutern, Prozentangaben und sinnvollen Sicherheitshinweisen. Die Aufmachung rückt den Snack nach unserer Einschätzung aber in die Nähe des Zeckenschutzes, und die „absolut einzigartige“ Konservierungsmittelfreiheit ist unbelegt. Ergebnis: Rot, nach unserem rezepturbasierten Bewertungsschema; über die Wirkung sagt die Note nichts.

Pro

  • Zutaten mit Prozentangaben, Zusatzstoffe mit Kennnummer auf der Seite; keine Konservierungsmittel oder Farbstoffe deklariert.
  • Klar benannte tierische Eiweißquellen (Insektenprotein, Krill); Hinweise zu Trächtigkeit, Medikamenten und dass Katzen den Snack nicht bekommen sollen.
  • Je Tag 0,47 bis 1,10 € (eigene Berechnung), Gewichtstabelle vorhanden.

Contra

  • Nach unserer Einschätzung erscheint der Snack in der Gesamtaufmachung als Teil des Zeckenschutzes; „Hautabwehr“ bleibt undefiniert.
  • „Absolut einzigartig“ ohne Konservierungsmittel und „so viel besser“ wirksam: Alleinstellung ohne Beleg.
  • Seite und Feed nennen verschiedene Rezepturen; Feuchte fehlt; über eine Saison rund 150 € beim 20-kg-Hund.
  • Irreführende Werbeaussage: „Snack zur Stärkung der Hautabwehr“
  • Irreführende Werbeaussage: „Zudem verwenden wir in der gesamten Produktion keine Konservierungsmittel, was im Vergleich zu allen anderen Anbietern absolut einzigartig ist.“
So bewerten wir

Das Z steht für Zistrose – sagt das Sternchen

Ganz oben in der Navigation steht „Zeckenschutz & Z-Produkte“, im Produktfeed läuft der Snack als „ZECKENSCHUTZ HUND“, und unter der Beschreibung bietet eine Kachel mit dem Etikett „Anti-Zecken“ das Spot-on „Z-Spot (Zeckenschutz)“ an. Auf der Produktseite selbst kommt das Wort Zecke dagegen kaum vor. Dort steht „Snack zur Stärkung der Hautabwehr“, und ein Sternchen erklärt: „Das Z in Z-Snack steht für Zistrose“. Die Zistrose ist tatsächlich enthalten, mit zwei Prozent, also rund 0,13 Gramm in der Tagesration eines 20-Kilogramm-Hundes (eigene Berechnung).

Hautabwehr – wogegen eigentlich?

Die Seite sagt es nicht. Sie wiederholt das Wort in fast jeder Zeile: Lavendel, Wermut, Zitronengras und Rosmarin „unterstützen die Haut in ihren Hautabwehrkräften“, und nach fünf Wochen ist der Hund „optimal für alle Abenteuer in der Natur versorgt“. Die Fütterung soll „im Frühjahr“ beginnen, die Kugeln begleiten Spaziergänge „durch Wiesen mit hohem Gras“, und auf die Frage nach der Kombination mit dem Zeckenschutz-Spot-on antwortet die FAQ: „Ja, unbedingt! Mit dieser Kombi haben unsere Kunden die besten Erfolge.“ Was der Leser daraus macht, liegt auf der Hand. Ein Parasitenbefall ist bei weitem Verständnis des Krankheitsbegriffs eine Krankheit, und ein Futtermittel darf nicht den Eindruck erwecken, es beuge ihr vor. Nach unserer Einschätzung erweckt die Gesamtaufmachung genau diesen Eindruck, auch wenn kein einzelner Satz es ausspricht.

„Absolut einzigartig“ – nach unserer Einschätzung nicht belegt

Im Abschnitt zur Herstellung heißt es, man verwende „keine Konservierungsmittel, was im Vergleich zu allen anderen Anbietern absolut einzigartig ist. Das ist im Übrigen auch der Grund, warum der Z Snack so viel besser wirkt als andere Produkte.“ Futter ohne Konservierungsmittel ist im Handel nicht selten, und wer eine Alleinstellung behauptet, muss sie belegen. Ein Beleg fehlt, ebenso für die Behauptung, der Verzicht auf Konservierungsmittel verbessere die Wirkung. Was fehlt, kann schließlich nicht wirken.

Ein Snack, drei Rezepturen

Die Zusammensetzung auf der Seite nennt Reisquellmehl, Vitamin B1 und den Bindestoff Carboxymethylcellulose. Der Produktfeed kennt weder Reisquellmehl noch irgendeinen Zusatzstoff, die Gratis-Variante desselben Snacks wiederum Vitamin B1, aber keine Carboxymethylcellulose. Welche Fassung im Beutel steckt, lässt sich so nicht sagen. Die Deklaration selbst empfiehlt, „täglich den Z-Sack“ zu geben, ohne Menge; die Tabelle darunter nennt zwei bis sieben Kugeln. Feuchte und Energie sind nicht angegeben.

Was gut ist, soll gesagt sein

Die Zutatenliste ist ausführlich und nennt die wertgebenden Bestandteile mit Prozent: Bierhefe und Kokos je sechs, Lavendel viereinhalb, Krill vier, Schwarzkümmelöl drei Prozent. Insektenprotein und Krill sind klar benannte Eiweißquellen. Die Seite rät bei Trächtigkeit und Medikamenten zur Rücksprache mit dem Tierarzt und schließt Katzen ausdrücklich aus, mit nachvollziehbarer Begründung. Das ist verantwortungsvoll. Für Welpen nennt sie allerdings kein Mindestalter, obwohl Wermutkraut, das Thujon enthält, und ätherisch-ölreiche Kräuter täglich gegeben werden sollen.

Was eine Saison kostet

Im Angebot kosten 350 Gramm 32,93 Euro, also 94,09 Euro je Kilogramm. Beim 20-Kilogramm-Hund sind das rund 0,63 Euro am Tag. Eine abgedruckte Kundenstimme füttert „ab Februar“ bis Oktober; das wären rund 240 Tage und etwa 150 Euro (eigene Berechnung).

Unsere Bewertung

Mit 53 von 100 Punkten landet der Z-Snack nach unserem rezepturbasierten Bewertungsschema im roten Bereich. Die Rezeptur ist ordentlich; Punkte kosten die Aufmachung, die unbelegte Alleinstellung und die widersprüchliche Deklaration. Über die Wirkung im Einzelfall sagt die Note nichts. Das Z mag für Zistrose stehen; die Navigation buchstabiert es anders.

Bilder: Futterprüfer.de (KI-generierte Symbolbilder, keine Originalverpackung).

Unterstrichene Begriffe sind im Futter-Lexikon bzw. im Glossar erklärt. Der farbige Punkt zeigt die Bedenklichkeits-Ampel.

Produktdaten

Zusammensetzung

  1. Süßkartoffel*(Unbedenklich)
  2. Pflanzliches Glycerin
  3. Bierhefe* (6%)(Unbedenklich)
  4. Kokosnuss* (6%)
  5. Insektenproteine aus Hermetia-Larven
  6. Rohlecithin
  7. Reisquellmehl
  8. Lavendel* (4,5%)
  9. getrockneter antarktischer Krill (4%)
  10. Schwarzkümmelöl (3%)
  11. Wermutkraut* (2%)
  12. Zistrose* (2%)
  13. Insektenfett (Hermetia illucens)
  14. Kokosöl (1%)
  15. Rapsöl
  16. Zitronengras* (0,5%)
  17. Rosmarin*
  18. *getrocknet. Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe: Vitamin B1 (3a821) 1.000 mg. Technologische Zusatzstoffe: Carboxylmethylcellulose (1c466) 25.000 mg

Reihenfolge wie deklariert. Farbiger Punkt = Ampel aus dem Futter-Lexikon (grün unbedenklich, gelb eingeschränkt, rot bedenklich).

Analytische Bestandteile

Laut Deklaration
BestandteilGehalt
Rohprotein10,7 %
Rohfett16,2 %
Rohfaser3,5 %
Rohasche4,4 %

Preis · Preisklasse Premium

Packung (350 g (ca. 210 Kugeln))
32,93 €
Pro Kilogramm
94,09 €
Pro Tagesration
0,63 €

Preisstand: 09. Oktober 2026. Preise können je nach Händler abweichen.

Werbeversprechen im Faktencheck

Wir haben die Werbeaussagen von Tierliebhaber auf der Verpackung und im Shop geprüft. Die Bewertungen sind unsere begründete fachliche Einschätzung.

  • „Snack zur Stärkung der Hautabwehr“

    Unzulässig/irreführend

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung bleibt „Hautabwehr“ für sich genommen unbestimmt. In der Gesamtaufmachung (Navigation „Zeckenschutz & Z-Produkte“, Produkttyp „ZECKENSCHUTZ HUND“ im Produktfeed, Kachel „Anti-Zecken“ für das Spot-on, Saisonhinweis Frühjahr, Kundenstimmen mit Zeckenschutz, Kombi-Empfehlung) erscheint der Snack aber als Teil des Zeckenschutzes. Ein Parasitenbefall ist bei weitem Verständnis des Krankheitsbegriffs eine Krankheit; ein Futtermittel darf nicht den Eindruck erwecken, es beuge ihr vor.

    Art. 13 Abs. 3 a VO (EG) 767/2009; Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009

  • „Zudem verwenden wir in der gesamten Produktion keine Konservierungsmittel, was im Vergleich zu allen anderen Anbietern absolut einzigartig ist.“

    Unzulässig/irreführend

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung eine Alleinstellungs- und Überlegenheitsbehauptung ohne Beleg. Futter ohne Konservierungsmittel ist am Markt nicht selten; der Beleg für „absolut einzigartig“ liegt beim Werbenden. Dass der Verzicht auf Konservierungsmittel der Grund für eine bessere Wirkung sei, ist ebenfalls nicht belegt.

    § 5 Abs. 1 UWG; Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009

  • „*Das Z in Z-Snack steht für Zistrose“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung für sich genommen harmlos; im Umfeld der Kategorie „Zeckenschutz & Z-Produkte“ und des Produkttyps „ZECKENSCHUTZ HUND“ (Feed) wirkt die Erklärung aber wie eine nachträgliche Umdeutung (Befund F9).

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009

  • „Beginne mit der Fütterung idealerweise schon im Frühjahr, um deine Fellnase perfekt auf die warmen Monate vorzubereiten.“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung verweist der Saisonbezug auf die Zeckensaison und verstärkt den Zeckenschutz-Eindruck; „beste Wirkung zu garantieren“ ist ein unbelegtes Wirkversprechen, gekoppelt an den Kauf von Mehrfachpackungen.

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009; Art. 13 Abs. 1 b VO (EG) 767/2009

  • „Woche 5 Dein Hund ist optimal für alle Abenteuer in der Natur versorgt.“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung legen Zeitleiste und Vorlaufzeit eine Schutzwirkung für Aufenthalte in der Natur nahe, ohne zu sagen, wovor. Ein Beleg ist nicht genannt.

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009; Art. 13 Abs. 1 b VO (EG) 767/2009

  • „Kann ich Z-Snack und Z-Spot kombinieren? Ja, unbedingt! Mit dieser Kombi haben unsere Kunden die besten Erfolge.“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung koppelt die Antwort den Snack an ein als „Zeckenschutz Spot On“ beworbenes Produkt und spricht von „Erfolgen“, ohne zu sagen, welche. Das verstärkt den Zeckenschutz-Eindruck.

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009; Art. 13 Abs. 3 a VO (EG) 767/2009

  • „Der Z-Snack darf ab Februar bei uns nicht mehr fehlen. […] Zusammen mit dem Zeckenschutz Z Spot wirklich total zu empfehlen!“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung macht sich der Hersteller mit der Auswahl und dem Abdruck die Aussage zu eigen; sie stellt den Snack in den Zusammenhang mit Zeckenschutz.

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009

  • „Bei Spaziergängen durch Wiesen mit hohem Gras und sommerliche Wälder sind die schonenden Kugeln der perfekte Begleiter und ein gesunder Snack für deinen Hund.“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung beschreibt die Antwort typische Zeckenlebensräume als Anwendungsanlass, ohne einen Ernährungszweck zu nennen.

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009

  • „Die besten Alternativen in einem Snack kombiniert!“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung bleibt offen, wozu die Zutaten eine Alternative sein sollen; im Umfeld liegt der Bezug zu herkömmlichen Zeckenmitteln nahe. Zudem eine unbelegte Spitzenstellung („die besten“).

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009; § 5 UWG

  • „Die in Kokos enthaltene Laurinsäure unterstützt die Hautabwehrkräfte.“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung eine spezifische Wirkaussage ohne Beleg und ohne Mengenangabe zur Laurinsäure.

    Art. 13 Abs. 1 b VO (EG) 767/2009

  • „Von Tierärztin Christina Pfülb und weiteren Expert:innen empfohlen“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung (Befund F15) sind Empfehlung und Beteiligung nicht näher belegt.

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009; § 5 UWG

  • „Pflanzenöle unterstützen die Barrierefunktion der Haut.“

    Zulässig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung für sich genommen eine übliche Hautpflege-Aussage für Fettsäurequellen (Schwarzkümmel-, Kokos-, Rapsöl sind deklariert). Im Gesamtkontext siehe Aussage 1.

    Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 767/2009

  • „Nein, der Z-Snack ist leider nicht für Katzen geeignet, da diesen ein bestimmtes Enzym fehlt, das für die Verstoffwechselung einiger ätherischer Öle notwendig ist.“

    Zulässig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung ein sachgerechter Sicherheitshinweis.

    Art. 11 VO (EG) 767/2009

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