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Tierliebhaber Z-Pulver im Test

  • Von Futterprüfer
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Symbolbild: Schälchen mit beigem Kräuterpulver, Messlöffel, Lavendel, Kokosraspeln, Zitronengras und Schwarzkümmel neben einem Hundenapf – nicht die Originalverpackung des Tierliebhaber Z-Pulvers
Verpackung
Symbolbild: Nahaufnahme eines Häufchens beigen Pulvers mit Kokosflocken und Lavendelblüten – nicht das Originalprodukt
Das Futter selbst

Achtung: irreführende Werbeaussagen

6 Werbeaussagen sind nach unserer Einschätzung unzulässig oder irreführend. Zum Werbeaussagen-Check

Fazit

Zuletzt aktualisiert:

  • Rohstoffqualität
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  • Bedarfsdeckung
  • Preis-Leistung

Ein kräftig gewürztes Pulver mit Prozentangaben, Bierhefe und sachgerechten Hinweisen zu Katzen und Trächtigkeit. Die Seite verspricht nach unserer Einschätzung aber Abwehr von „Plagegeistern“, Linderung von Ekzemen und Hilfe bei Verstopfung, widerspricht sich bei Welpen und Fütterungsempfehlung und kostet 153,65 Euro je Kilogramm. Ergebnis: Rot, nach unserem rezepturbasierten Bewertungsschema.

Pro

  • Zutaten fast vollständig mit Prozentangabe, Vitamin B1 mit Kennnummer; keine Konservierungsmittel oder Farbstoffe deklariert.
  • Sachgerechte Hinweise: nicht für Katzen, bei Trächtigkeit abgeraten, bei Medikamenten Rücksprache mit dem Tierarzt.
  • Vielseitig anzuwenden (Brei, Topping, Nassfutter); 0,46 bis 1,23 € pro Tag (eigene Berechnung).

Contra

  • Nach unserer Einschätzung mehrere unzulässige Aussagen: „Plagegeister“-Abwehr, „Ekzeme … gelindert“, Hilfe bei Verstopfung, „absolut einzigartig“.
  • Widersprüche bei Welpen (geeignet/nicht geeignet), Trächtigkeit und Fütterungsempfehlung (Seite vs. Feed bis 8 vs. 12 g).
  • Hoher Wermut- und Lavendelanteil bei monatelanger Gabe; rund 210 € pro Saison beim 20-kg-Hund.
  • Irreführende Werbeaussage: „Pulver zur Stärkung der Hautabwehr“
  • Irreführende Werbeaussage: „die darin enthaltenen ätherischen Öle zum Teil über die Haut des Hundes abgegeben - […] unliebsame Plagegeister finden deine Fellnase dann aber überhaupt nicht mehr interessant.“
  • Irreführende Werbeaussage: „Schuppige, trockene Haut oder Ekzeme werden bereits nach wenigen Tagen gelindert“
  • Irreführende Werbeaussage: „Die Wirkungen der Inhaltsstoffe ergänzen sich wunderbar und können sich positiv bei Hauterkrankungen auswirken“
  • Irreführende Werbeaussage: „Außerdem unterstützen sie die Darmschleimhaut bei der Regeneration nach Krankheiten. Auch bei Verstopfung kann Bierhefe Hunde unterstützen.“
  • Irreführende Werbeaussage: „Zudem verwenden wir in der gesamten Produktion keine Konservierungsmittel, was im Vergleich zu allen anderen Anbietern absolut einzigartig ist.“
So bewerten wir

Hautabwehr – und im Kleingedruckten die Plagegeister

Die Überschrift lautet „Pulver zur Stärkung der Hautabwehr“, und wie beim Z-Snack erklärt ein Sternchen, das Z stehe für Zistrose. In der Navigation steht „Zeckenschutz & Z-Produkte“, darunter wirbt eine Kachel „Anti-Zecken“ für ein Zeckenschutz-Spray. Wer bis zum Ende scrollt, muss nicht mehr raten. Dort heißt es, die ätherischen Öle würden „zum Teil über die Haut des Hundes abgegeben“, und „unliebsame Plagegeister finden deine Fellnase dann aber überhaupt nicht mehr interessant“. Auch den Lavendel mögen „unliebsame Plagegeister“ angeblich „überhaupt nicht“. Ein Parasitenbefall ist bei weitem Verständnis des Krankheitsbegriffs eine Krankheit, und ein Futtermittel darf nicht den Eindruck erwecken, es beuge ihr vor. Hier wird dieser Eindruck nach unserer Einschätzung nicht mehr nur erweckt, sondern ausgesprochen.

Vom Fell zum Ekzem, vom Darm zur Verstopfung

Der lange Ratgebertext über Bierhefe bleibt nicht bei der Haut. „Schuppige, trockene Haut oder Ekzeme werden bereits nach wenigen Tagen gelindert“, heißt es, die Inhaltsstoffe könnten sich „positiv bei Hauterkrankungen auswirken“, die Ballaststoffe die Darmschleimhaut „bei der Regeneration nach Krankheiten“ unterstützen, und „auch bei Verstopfung“ helfe Bierhefe. Das sind nach unserer Einschätzung Krankheitsaussagen, die ein Futtermittel nicht machen darf. Dass der Text das Produkt zweimal „Nahrungsergänzungsmittel“ nennt, obwohl es als Ergänzungsfuttermittel gekennzeichnet ist, passt ins Bild.

Welpen ja, Welpen nein

Im Deklarationsblock steht: „Das Z-Pulver ist nicht für Welpen geeignet.“ Wenige Zentimeter tiefer, in der FAQ: „Du kannst das Z-Pulver gerne auch schon deinem Welpen füttern.“ Der Produktfeed schließt sich der FAQ an. Bei trächtigen Hündinnen rät der Deklarationsblock zur Rücksprache mit dem Tierarzt, die FAQ rät klar ab. Und die Fütterungsempfehlung für einen 20-Kilogramm-Hund liegt auf der Seite bei fünf, im Feed bei sechs Gramm; ab 35 beziehungsweise 40 Kilogramm sind es acht oder zwölf Gramm. Bei einem Pulver mit 6,5 Prozent Wermutkraut, das Thujon enthält, und 15 Prozent Lavendel, das monatelang täglich gegeben werden soll, wünschen wir uns eine eindeutige Auskunft. Der Satz, wer die empfohlene Menge beachte, brauche sich „keine Gedanken über unerwünschte Nebenwirkungen machen“, hilft da wenig, solange niemand weiß, welche Fütterungsempfehlung die richtige ist.

„Keine chemischen Inhaltsstoffe“ – außer dem Vitamin

„Chemische Inhaltsstoffe wirst du bei uns nicht finden“, verspricht der Text. Deklariert ist Vitamin B1 als Zusatzstoff 3a821, also Thiaminmononitrat, ein chemisch definierter Stoff. Daran ist nichts auszusetzen, wohl aber an der Behauptung. Und wie beim Z-Snack soll der Verzicht auf Konservierungsmittel „im Vergleich zu allen anderen Anbietern absolut einzigartig“ sein und der Grund, warum das Pulver „so viel besser wirkt“. Belegt ist beides nicht.

Was gut ist, soll gesagt sein

Die Zusammensetzung nennt fast jede Zutat mit Prozent: Bierhefe 20, Lavendel 15, Kokosnuss 13 und geraspelt 10, Schwarzkümmel 10, Zistrose und Wermut je 6,5 Prozent. Insektenprotein und Bierhefe liefern Eiweiß, Kokos und Schwarzkümmel Fett. Die Hinweise, dass Katzen das Pulver nicht bekommen sollen und trächtige Hündinnen besser auch nicht, sind verantwortungsvoll und gut begründet. Das Pulver lässt sich als Brei, Topping oder im Nassfutter geben.

Was eine Saison kostet

Im Angebot kosten 200 Gramm 30,73 Euro, also 153,65 Euro je Kilogramm. Ein 20-Kilogramm-Hund braucht laut Seite fünf Gramm am Tag, rund 0,77 Euro. Die FAQ empfiehlt die Fütterung von Februar bis Oktober oder November; schon bis Ende Oktober sind das rund 270 Tage und etwa 210 Euro (eigene Berechnung).

Unsere Bewertung

Mit 46 von 100 Punkten landet das Z-Pulver nach unserem rezepturbasierten Bewertungsschema im roten Bereich. Die Rezeptur ist ordentlich deklariert; Punkte kosten die Werbeaussagen, die Widersprüche bei Welpen, Trächtigkeit und Fütterungsempfehlung sowie der Preis. Über die Wirkung im Einzelfall sagt die Note nichts. Die Plagegeister, von denen die Seite spricht, sitzen nach unserer Einschätzung vor allem im Ratgebertext.

Bilder: Futterprüfer.de (KI-generierte Symbolbilder, keine Originalverpackung).

Unterstrichene Begriffe sind im Futter-Lexikon bzw. im Glossar erklärt. Der farbige Punkt zeigt die Bedenklichkeits-Ampel.

Produktdaten

Zusammensetzung

  1. Bierhefe* (20%)(Unbedenklich)
  2. Insektenproteine aus Hermetia-Larven
  3. Lavendel* (15%)
  4. Kokosnuss* (13%)
  5. Kokosnuss* (geraspelt, 10%)
  6. Schwarzkümmel (10%)
  7. Zistrose (6,5%)
  8. Wermutkraut* (6,5%)
  9. Zitronengras* (1,6%)
  10. *getrocknet. Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe: Vitamin B1 (3a821) 1.000 mg

Reihenfolge wie deklariert. Farbiger Punkt = Ampel aus dem Futter-Lexikon (grün unbedenklich, gelb eingeschränkt, rot bedenklich).

Analytische Bestandteile

Laut Deklaration
BestandteilGehalt
Rohprotein23,7 %
Rohfett19,0 %
Rohfaser12,1 %
Rohasche5,5 %

Preis · Preisklasse Premium

Packung (200 g)
30,73 €
Pro Kilogramm
153,65 €
Pro Tagesration
0,77 €

Preisstand: 09. Oktober 2026. Preise können je nach Händler abweichen.

Werbeversprechen im Faktencheck

Wir haben die Werbeaussagen von Tierliebhaber auf der Verpackung und im Shop geprüft. Die Bewertungen sind unsere begründete fachliche Einschätzung.

  • „Pulver zur Stärkung der Hautabwehr“

    Unzulässig/irreführend

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung erscheint das Pulver in der Gesamtaufmachung als Teil des Zeckenschutzes: Navigation „Zeckenschutz & Z-Produkte“, Feed-Produkttyp „ZECKENSCHUTZ HUND“, Kachel „Anti-Zecken“, Saisonfütterung, Kombi-Empfehlung mit dem Spot-on und ein SEO-Text, nach dem „Plagegeister“ den Hund „überhaupt nicht mehr interessant“ finden. Ein Parasitenbefall ist bei weitem Verständnis des Krankheitsbegriffs eine Krankheit; ein Futtermittel darf nicht den Eindruck erwecken, es beuge ihr vor.

    Art. 13 Abs. 3 a VO (EG) 767/2009; Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009

  • „die darin enthaltenen ätherischen Öle zum Teil über die Haut des Hundes abgegeben - […] unliebsame Plagegeister finden deine Fellnase dann aber überhaupt nicht mehr interessant.“

    Unzulässig/irreführend

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung eine Aussage zur Abwehr von Parasiten, also zur Vorbeugung einer Krankheit, und damit für ein Futtermittel unzulässig.

    Art. 13 Abs. 3 a VO (EG) 767/2009

  • „Schuppige, trockene Haut oder Ekzeme werden bereits nach wenigen Tagen gelindert“

    Unzulässig/irreführend

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung eine Linderungsaussage zu einer Hauterkrankung (Ekzem) mit Zeitangabe.

    Art. 13 Abs. 3 a VO (EG) 767/2009

  • „Die Wirkungen der Inhaltsstoffe ergänzen sich wunderbar und können sich positiv bei Hauterkrankungen auswirken“

    Unzulässig/irreführend

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung eine Aussage zur Wirkung bei Krankheiten.

    Art. 13 Abs. 3 a VO (EG) 767/2009

  • „Außerdem unterstützen sie die Darmschleimhaut bei der Regeneration nach Krankheiten. Auch bei Verstopfung kann Bierhefe Hunde unterstützen.“

    Unzulässig/irreführend

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung Aussagen zur Genesung nach Krankheiten und zur Hilfe „bei“ einem Symptom.

    Art. 13 Abs. 3 a VO (EG) 767/2009

  • „Zudem verwenden wir in der gesamten Produktion keine Konservierungsmittel, was im Vergleich zu allen anderen Anbietern absolut einzigartig ist.“

    Unzulässig/irreführend

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung eine unbelegte Alleinstellungs- und Überlegenheitsbehauptung (wie beim Z-Snack).

    § 5 Abs. 1 UWG; Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009

  • „*Das Z in Z-Pulver steht für Zistrose“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung im Umfeld von Kategorie und Feed-Produkttyp „ZECKENSCHUTZ HUND“ eine Umdeutung (Befund F9).

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009

  • „Beginne mit der Fütterung idealerweise schon im Frühjahr, um deine Fellnase perfekt auf die warmen Monate vorzubereiten.“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung Saisonbezug zur Zeckenzeit und unbelegtes Wirkversprechen, gekoppelt an Mehrfachpackungen.

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009; Art. 13 Abs. 1 b VO (EG) 767/2009

  • „Wir empfehlen mit dem Z-Pulver erst dann zu pausieren, wenn an mindestens 4 aufeinanderfolgenden Tagen unter 0 Grad Celsius waren.“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung koppelt die Empfehlung die Fütterung an Temperaturen, die für die Aktivität von Zecken typisch sind, nicht an einen Ernährungsbedarf.

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009

  • „Woche 5 Dein Hund ist optimal für alle Abenteuer in der Natur versorgt.“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung eine angedeutete Schutzwirkung für Aufenthalte in der Natur ohne Beleg.

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009; Art. 13 Abs. 1 b VO (EG) 767/2009

  • „Ja, Z-Pulver und Z-Spot können problemlos kombiniert werden. Wir empfehlen sogar die gleichzeitige Anwendung.“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung stellt die Empfehlung das Pulver unmittelbar neben ein Zeckenschutzmittel.

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009; Art. 13 Abs. 3 a VO (EG) 767/2009

  • „In Kombination mit dem Zeckenschutz Z-Spot für uns die beste Entscheidung!“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung macht sich der Hersteller mit dem Abdruck den Zeckenschutz-Zusammenhang zu eigen (Befund F9).

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009

  • „Die besten Alternativen in einem Pulver kombiniert!“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung bleibt offen, wozu die Zutaten eine Alternative sind; im Umfeld liegt der Bezug zu Zeckenmitteln nahe. „Die besten“ ist unbelegt.

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009; § 5 UWG

  • „Die in Kokos enthaltene Laurinsäure unterstützt die Hautabwehrkräfte.“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung eine spezifische Wirkaussage ohne Beleg und ohne Mengenangabe.

    Art. 13 Abs. 1 b VO (EG) 767/2009

  • „Sie wirken sich positiv auf die Leistungsfähigkeit, die Gehirnaktivität und die Nerven aus. … Zistrosenkraut unterstützt die Abwehrkräfte deines Hundes.“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung unbelegte Wirkaussagen: zu Leistungsfähigkeit, Gehirnaktivität und Nerven (Schwarzkümmelöl ist zudem nicht deklariert, nur „Schwarzkümmel“) sowie eine allgemeine Abwehrkraft-Aussage zum Zistrosenkraut, die im Umfeld nahe an einer Krankheitsvorbeugung liegt.

    Art. 13 Abs. 1 b VO (EG) 767/2009; Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009

  • „Bist du auf der Suche nach einem vielseitigen Nahrungsergänzungsmittel für deinen Hund?“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung missverständlich: Das Produkt ist als Ergänzungsfuttermittel gekennzeichnet (Feed); „Nahrungsergänzungsmittel“ ist ein Begriff des Lebensmittelrechts.

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009

  • „Chemische Inhaltsstoffe wirst du bei uns nicht finden … Solange du die empfohlene Dosierung beachtest, brauchst du dir keine Gedanken über unerwünschte Nebenwirkungen machen.“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung irreführend, herabsetzend und verharmlosend: Das Pulver enthält mit Vitamin B1 (3a821, Thiaminmononitrat) selbst einen chemisch definierten Zusatzstoff; die pauschale Behauptung, synthetische Mittel belasteten den Organismus, ist unbelegt. Die Entwarnung zu Nebenwirkungen passt nicht dazu, dass dieselbe Seite bei Trächtigkeit abrät und bei Medikamenten Rücksprache mit dem Tierarzt empfiehlt.

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009; § 5 UWG

  • „Von Tierärztin Christina Pfülb und weiteren Expert:innen empfohlen“

    Fragwürdig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung (Befund F15) nicht näher belegt; der SEO-Text nennt als Entwickler „Tierheilpraktikern und erfahrenen Heimtierbiologen“.

    Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009; § 5 UWG

  • „Pflanzenöle unterstützen die Barrierefunktion der Haut.“

    Zulässig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung für sich genommen eine übliche Hautpflege-Aussage (Kokos und Schwarzkümmel sind fettreich und deklariert). Im Gesamtkontext siehe Aussage 1.

    Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 767/2009

  • „Das Z-Pulver ist leider nicht für Katzen geeignet … Nein, aufgrund der verschiedenen Kräuter und ätherischen Öle raten wir davon ab.“

    Zulässig

    Unsere Einschätzung: Nach unserer Einschätzung sachgerechte Sicherheitshinweise: Katzen werden mit nachvollziehbarer Begründung (fehlendes Enzym für den Abbau ätherischer Öle) ausgeschlossen, bei Trächtigkeit wird abgeraten. Der Trächtigkeitshinweis widerspricht allerdings dem milderen Hinweis im Deklarationsblock (Rücksprache mit dem Tierarzt).

    Art. 11 VO (EG) 767/2009

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